Pflegegeld: Unterstützung für selbst organisierte Pflege
Pflegegeld können Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 anstelle der häuslichen Pflegehilfe beantragen. Voraussetzung ist, dass sie die erforderliche Versorgung damit in geeigneter Weise selbst sicherstellen. Der Anspruch liegt bei der pflegebedürftigen Person. Er ist von der Frage zu trennen, ob eine bestimmte Hilfe als Dienstleistung aus dem Entlastungsbetrag erstattet werden darf. Gesetz: § 37 SGB XI
Entlastungsbetrag: Ein zweckgebundenes Budget
Für häusliche Pflege sieht § 45b SGB XI derzeit bis zu 131 Euro monatlich vor. Das Geld dient qualitätsgesicherten Leistungen, die Pflegende entlasten oder die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person unterstützen. Es ist kein pauschales Honorar, das allein durch die Mitarbeit eines Familienmitglieds entsteht. Gesetz: § 45b SGB XI
Das Budget kann unter anderem für Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege und bestimmte Leistungen ambulanter Pflegedienste eingesetzt werden. Daneben kommen Angebote zur Unterstützung im Alltag infrage, die nach dem jeweiligen Landesrecht anerkannt sind. Ein zugelassener Pflegedienst und ein solches anerkanntes Alltagsangebot sind unterschiedliche Zugangswege; eine privat vereinbarte Haushaltshilfe fällt nicht automatisch darunter. BMG: Unterstützung im Alltag
Was bei Pflegegrad 1 anders ist
Auch bei Pflegegrad 1 besteht bei häuslicher Pflege Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Das übliche Pflegegeld und die ambulanten Pflegesachleistungen der höheren Pflegegrade sind hier dagegen nicht vorgesehen. Eine Besonderheit betrifft ambulante Pflegedienste: In Pflegegrad 1 darf der Entlastungsbetrag auch für Hilfe bei der körperbezogenen Selbstversorgung, etwa beim Duschen oder Baden, eingesetzt werden. In den Pflegegraden 2 bis 5 ist diese Verwendung ausgeschlossen. Diese Ausnahme macht eine private Angehörigenhilfe nicht zum zugelassenen Pflegedienst. BMG: Pflegegrad 1
Warum eine Ausbildung allein nicht genügt
Bei Alltagsangeboten verlangt § 45a SGB XI die Anerkennung des Angebots durch die zuständige Behörde nach Landesrecht. Zum vorgesehenen Konzept gehören Leistungen, Kosten, Qualitätssicherung und die passende Qualifikation der Helfenden. Anerkennung und persönliche Fachkenntnisse sind deshalb getrennt zu prüfen: Eine pflegerische Ausbildung belegt für sich allein noch keine Anerkennung des konkreten Angebots. Gesetz: § 45a SGB XI
Auch die Bezeichnung „Alltagsbegleitung“ oder eine eigene Rechnung ersetzt diese Prüfung nicht. Wer Angehörige unterstützt und dafür den Entlastungsbetrag einsetzen möchte, sollte zuerst klären, welche Anbieterform vorliegt und welche Regeln dafür gelten. Eine private Familienhilfe lässt sich nicht durch bloßes Umbenennen in Nachbarschaftshilfe zu einem anerkannten Angebot machen. Gesetz: § 45a SGB XI
Landesbeispiel Hessen: Grenzen der Nachbarschaftshilfe
Für ehrenamtliche hauswirtschaftliche Nachbarschaftshilfe nennt Hessen unter anderem zwei Ausschlüsse: Helfende dürfen mit der pflegebedürftigen Person nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein und nicht mit ihr zusammenwohnen. Außerdem muss das Angebot von der zuständigen Anerkennungsbehörde anerkannt sein. Diese Angaben betreffen die hessische Nachbarschaftshilfe, nicht pauschal jede Pflegeleistung in ganz Deutschland. Land Hessen: Nachbarschaftshilfe
Hinzu kommen dort weitere Voraussetzungen: ein beim ersten Einsatz höchstens drei Jahre zurückliegender Erste-Hilfe-Kurs, höchstens drei unterstützte Pflegebedürftige pro Kalendermonat und nur eine zeitlich pauschalierte Aufwandsentschädigung. Diese Übersicht ersetzt keine Prüfung durch die Anerkennungsstelle. Sie ist auch keine Zusage, dass eine bestimmte Person abrechnen darf. Land Hessen: Nachbarschaftshilfe
Für andere Bundesländer müssen die dort geltenden Vorgaben gesondert geprüft werden. Die Länder regeln die Anerkennung näher. Aus einem hessischen Ausschluss lässt sich daher weder ein bundesweites Angehörigenverbot noch eine automatische Erlaubnis in einem anderen Land ableiten. Gesetz: § 45a SGB XI
Anspruch ohne Vorabantrag – Erstattung mit Belegen
Der Anspruch entsteht, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; dafür verlangt § 45b keinen vorherigen Antrag. Die Auszahlung einer Kostenerstattung ist ein anderer Schritt: Sie wird bei der Pflegekasse beziehungsweise dem privaten Versicherungsunternehmen gegen geeignete Belege angefordert. Daraus muss deutlich hervorgehen, für welche gesetzlich vorgesehene Leistungsart die Kosten entstanden sind. Gesetz: § 45b SGB XI
Bei eigener Abrechnung werden die Kosten zunächst bezahlt und anschließend Rechnung oder Quittung eingereicht. Möglich ist auch eine Abtretung an den Anbieter, damit dieser direkt abrechnet. Vor einer verbindlichen Buchung lohnt sich die Klärung von Anerkennung, verfügbaren Mitteln und Abrechnungsweg. Eine solche Klärung ist keine Garantie der Erstattung. gesund.bund.de: Entlastungsbetrag
Nicht verbrauchte Beträge können innerhalb des Kalenderjahres angesammelt und noch im ersten Halbjahr des Folgejahres eingesetzt werden. Das bedeutet nicht, dass frei verfügbares Bargeld angespart wird: Erstattungsfähig bleiben nur passende Leistungen. Den verfügbaren Rest und die maßgeblichen Leistungszeiträume sollte man bei der Pflegeversicherung erfragen. BMG: Unterstützung im Alltag
Die Umwandlung von Sachleistungen ist ein eigener Schritt
Ab Pflegegrad 2 gibt es zusätzlich einen gesonderten Umwandlungsanspruch für nicht genutzte ambulante Sachleistungen zugunsten anerkannter Alltagsangebote. Das ist nicht derselbe Topf wie der Entlastungsbetrag. Eine solche Umwandlung kann das anteilige Pflegegeld beeinflussen. Deshalb vorab klären lassen, aus welchem Anspruch eine Rechnung finanziert werden soll. BMG: Unterstützung im Alltag
Was sich vor der Auswahl eines Angebots klären lässt
Für die persönliche Planung ist die Pflegeberatung eine passende Anlaufstelle. Sie hilft, den Bedarf und geeignete Leistungen in einem individuellen Versorgungsplan zusammenzuführen; auf Wunsch der anspruchsberechtigten Person können Angehörige einbezogen werden. Sinnvolle Fragen sind: Welche Hilfe wird benötigt? Welche Anerkennung ist erforderlich? Wo ist diese nachgewiesen? Welche Kosten bleiben selbst zu tragen? Die Beratung lässt sich über die Pflegekasse oder einen Pflegestützpunkt anstoßen; sie ersetzt keinen Leistungsbescheid. Gesetz: § 7a SGB XI
Aktuelles Recht und Reformpläne auseinanderhalten
Bei der Recherche können bereits Informationen über andere künftige Budgets auftauchen. Die BMG-Seite zum Pflegeneuordnungsgesetz bezeichnet ihren Gegenstand ausdrücklich als Entwurf und beschreibt geplante Veränderungen. Solche Vorschläge sind keine Grundlage, heutige Leistungen nach neuen Regeln abzurechnen. Dieser Ratgeber bezieht sich auf die am 2. November 2026 geprüfte geltende Regelung, nicht auf eine vorweggenommene Reform. BMG: PNOG-Entwurf
Fazit
Wer Unterstützung durch Angehörige organisiert, sollte den Entlastungsbetrag nicht als automatische Vergütung dieser Hilfe einplanen. Maßgeblich sind der gesetzlich zugelassene Leistungsweg und die dazu passenden Nachweise. Erst diese Zuordnung ermöglicht eine belastbare Planung; eine Pflegegrad-Einstufung allein beantwortet die Abrechnungsfrage noch nicht. Gesetz: § 45b SGB XI
Quellen
- gesund.bund.de – Bundesministerium für Gesundheit – Entlastungsbetrag: Vielseitige Leistung für die Pflege zu Hause. Stand: 1. Januar 2025. Abgerufen am 2. November 2026.
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz – SGB XI § 37 – Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen. Konsolidierter Gesetzestext; kein gesondertes Seiten-Aktualisierungsdatum ausgewiesen. Abgerufen am 2. November 2026.
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz – SGB XI § 45b – Entlastungsbetrag. Konsolidierter Gesetzestext; Betrag laut Fußnote seit 1. Januar 2025. Abgerufen am 2. November 2026.
- Bundesministerium für Gesundheit – Weitere Leistungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag. Stand: 14. September 2026. Abgerufen am 2. November 2026.
- Bundesministerium für Gesundheit – Leistungen bei Pflegegrad 1. Stand: 14. September 2026. Abgerufen am 2. November 2026.
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz – SGB XI § 45a – Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags. Konsolidierter Gesetzestext; kein gesondertes Seiten-Aktualisierungsdatum ausgewiesen. Abgerufen am 2. November 2026.
- Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege – Nachbarschaftshilfe. Kein Veröffentlichungs- oder Aktualisierungsdatum auf der Seite ausgewiesen. Abgerufen am 2. November 2026.
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz – SGB XI § 7a – Pflegeberatung. Konsolidierter Gesetzestext; kein gesondertes Seiten-Aktualisierungsdatum ausgewiesen. Abgerufen am 2. November 2026.
- Bundesministerium für Gesundheit – Fragen und Antworten zum Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG). Entwurfsinformation; kein gesondertes Aktualisierungsdatum ausgewiesen. Abgerufen am 2. November 2026.